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Gebührenordnung

Gebührenordnung der Freiwind-Schule

Um mit unserem Schulprojekt starten zu können, müssen wir die ersten drei Jahre ohne jegliche staatlichen Zuschüsse auskommen. Dafür wurden Bankkredite aufgenommen, die in den folgenden Jahren abzubezahlen sind. Ab dem 4. Jahr bekommen wir einen staatlichen Zuschuss, der 60% – 70% der Förderung staatlicher Regelschulen entspricht. Diese decken nicht alle anfallenden Kosten des laufenden Schulbetriebes und es bleibt weiterhin notwendig, Schulgeld zu erheben.

Schulgeld

Das Schulgeld richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen und ergibt sich aus der Tabelle zur sozialen Staffelung unseres Schulgeldes (s.u.). Berechnungsgrundlage für das Schulgeld ist das Einkommen der Vertragspartner im laufenden Kalenderjahr.
Es werden monatliche Abschläge auf das Schulgeld gezahlt. Die Höhe der Abschläge bestimmt sich nach der Tabelle zur sozialen Staffelung unseres Schulgeldes (s.u.) auf der Grundlage der Einnahmen des vorhergehenden Kalenderjahres. Werden erhebliche Abweichungen der Einnahmen nachgewiesen, können die Abschläge entsprechend angepasst werden.

Einkommen im Sinne dieser Schulgeldordnung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Bei der Ermittlung des Einkommens ist der Abzug der Werbungskosten außer Acht zu lassen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten oder aus Vorjahren ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne der Gebührenordnung sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen (z.B. Wohngeld, ALG2 etc.) hinzuzurechnen. Hierzu zählt auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ist demgegenüber nicht zum Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzuzurechnen.

Ungeachtet der finanziellen Situation der Herkunftsfamilie, werden wir allen Kindern eine Aufnahme in der Schule ermöglichen. In Härtefallsituationen und Einkommen, die deutlich unter Stufe I liegen werden wir individuelle Lösungen finden.

Gehen zwei Kinder in die Freiwind Schule, so ist für das zweite Kind 70% des ermittelten Schulgeldes zu zahlen. Bei drei Kindern sind für das dritte Kind 40% des ermittelten Schulgeldes zu zahlen. Wenn mehr als drei Kinder die Freiwind Schule besuchen, ist der Besuch des vierten, sowie weiterer Kinder schulgeldfrei.